DGUV Vorschrift 35 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 - Zu § 13 Abs. 1:

Als zusätzliche Einrichtungen gelten z. B.:

  1. 1.

    bei Werken mit nur einem Hochofen

    1. a)

      ein zweites Gebläse, das durch eine Antriebsmaschine mit anderer Kraftquelle angetrieben wird, z. B. neben einer Gasgebläsemaschine ein durch Elektromotor oder Dieselmotor angetriebenes Gebläse,

    2. b)

      zwei durch Elektromotor angetriebene Gebläse, die wahlweise von zwei voneinander unabhängigen Stromnetzen betrieben werden können

      oder

    3. c)

      zwei Gebläse, die aus einem Gasometer mit Gas betrieben werden können.

  2. 2.

    bei Werken mit mehreren Hochöfen

    1. a)

      eine der unter Nummer 1 genannten Maßnahmen für jeden Hochofen

      oder

    2. b)

      - bei Gebläsen, die durch Gasmaschinen angetrieben werden, Gaszuführungen von verschiedenen Gasquellen, eine zweite Stromquelle für die Zündung und Verbindung der Windleitungen untereinander;

    3. c)

      bei Gebläsen, die durch Dampfkraftmaschinen angetrieben werden, Dampfzuführungen von verschiedenen Kesseln, die mindestens zwei verschiedene Feuerungsarten haben müssen, wenn mit Gichtgas geheizt wird, und Verbindung der Windleitungen untereinander;

    4. d)

      bei Gebläsen, die durch Elektromotore angetrieben werden, wahlweise Umschaltung auf mindestens zwei voneinander unabhängige Stromnetze und Verbindung der Windleitungen untereinander.