DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 25 - Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für jede Hochofenanlage und jede Direktreduktionsschachtofenanlage eine Betriebsanweisung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache aufzustellen. Darin müssen die Maßnahmen festgelegt sein, die beim Anblasen, beim Stillsetzen, beim Stauchen, beim Hängen der Beschickung, bei Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen und bei der Beseitigung von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden zu treffen sind.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Aufsichtführenden auszuhändigen und die Versicherten mit dem Inhalt vertraut zu machen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.