
§ 23
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20)
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20)
II. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Hochofenanlagen und Direktreduktionsschachtofenanlagen mit einem Betriebsüberdruck größer als 0,5 bar an der Gicht
§ 23 – Sicherheitseinrichtungen
Bei einem Betriebsüberdruck von größer als 0,5 bar an der Gicht müssen Gasumsetzer, Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.