DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 20 - Absperreinrichtungen für das Befahren von Hochöfen, Gichtgasleitungen, Gichtgasreinigungsanlagen und Staubabscheidern

Hochöfen, Staubabscheider, Gichtgasleitungen und Gichtgasreinigungsanlagen müssen für das Befahren mit

  • Steckscheiben,

  • offenen Steckscheibenschiebern,

  • geschlossenen Steckscheibenschiebern mit Entlüftung,

  • zwei Absperrschiebern mit Zwischenlüftung

    oder

  • Wassertauchverschlüssen nach § 18, bei denen ein dauernder Zu- und Ablauf von Wasser gewährleistet ist,

so ausgerüstet sein, dass ein Gasdurchtritt infolge Gasüberdruck, Druckschwankungen oder Undichtigkeiten verhindert ist.