§ 20 - Absperreinrichtungen für das Befahren von Hochöfen, Gichtgasleitungen, Gichtgasreinigungsanlagen und Staubabscheidern
Hochöfen, Staubabscheider, Gichtgasleitungen und Gichtgasreinigungsanlagen müssen für das Befahren mit
Steckscheiben,
offenen Steckscheibenschiebern,
geschlossenen Steckscheibenschiebern mit Entlüftung,
zwei Absperrschiebern mit Zwischenlüftung
oder
Wassertauchverschlüssen nach § 18, bei denen ein dauernder Zu- und Ablauf von Wasser gewährleistet ist,
so ausgerüstet sein, dass ein Gasdurchtritt infolge Gasüberdruck, Druckschwankungen oder Undichtigkeiten verhindert ist.