DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese BG-Vorschrift gilt für

  1. 1.

    Hochofenanlagen zum Erschmelzen von Roheisen einschließlich der zugehörigen Winderhitzer, Ofenkühlung, Gichtgasleitungen, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen

    und

  2. 2.

    Schachtofenanlagen für die Eisenerzdirektreduktion einschließlich der zugehörigen Gasumsetzer, Gichtgasleitungen und Staubabscheider.

(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für das Arbeiten an und in Gichtgasleitungen.