§ 17 - Gichtgasleitungen von Hochöfen
Gichtgasleitungen von Hochöfen müssen mit Absperr- sowie Be- und Entgasungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Gichtgasleitungen von Hochöfen müssen mit Absperr- sowie Be- und Entgasungseinrichtungen ausgerüstet sein.