§ 16 - Staubabscheider
Staubablaßöffnungen an Staubabscheidern müssen so angeordnet sein, dass beim Entleeren Versicherte nicht durch Gichtstaub verschüttet werden können.
Staubablaßöffnungen an Staubabscheidern müssen so angeordnet sein, dass beim Entleeren Versicherte nicht durch Gichtstaub verschüttet werden können.