DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 7 - Fahrgeschäfte

(1) An Fahrgeschäften müssen für Versicherte sichere Standplätze außerhalb der durch bewegte Teile gefährdeten Bereiche vorhanden sein.

(2) Nicht schienengebundene Fahrzeuge müssen während der Fahrt von einer außerhalb der Fahrbahn gelegenen Stelle jederzeit zum Stehen gebracht werden können. Bei Autopisten genügt, daß die Fahrzeuge am Bahnhof stillgesetzt werden können.