§ 25 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 4 Abs. 6 und § 23 gelten nicht für Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen, die vor dem 1. Januar 1986 hergestellt waren.
§ 4 Abs. 6 und § 23 gelten nicht für Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen, die vor dem 1. Januar 1986 hergestellt waren.