DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 24 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2, §§ 4 bis 11 und § 23 oder des § 12 in Verbindung mit den §§ 13 bis 22 zuwiderhandelt.

Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf

"§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw.

"§ 710 RVO" in

"§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)"

geändert.