§ 23 - Prüfungen
Der Unternehmer hat zu veranlassen, daß bei Geschäften mit größeren Abmessungen vor der ersten Aufstellung und nach wesentlichen Änderungen ein anerkannter Sachverständiger die Montageanleitungen und die Standsicherheit jeder Bauphase, erforderlichenfalls rechnerisch, überprüft.