DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 22 - Tierhaltung

(1) Gittergänge für Raubtiere dürfen nicht überstiegen werden, wenn sich Raubtiere in ihnen aufhalten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die mit Tieren umgehen, gegen Tetanus geimpft sind. Die Kosten dafür hat der Unternehmer zu tragen.

(3) Gefährliche Tiere müssen ständig überwacht werden, wenn sie sich außerhalb ihrer Stallungen befinden.