DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 15 - Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Beheben von Störungen und bei Instandhaltungsarbeiten die gesamte Antriebseinrichtung abgestellt und gegen unbefugtes Einschalten gesichert ist.

(2) Können die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen aus betrieblichen Gründen nicht getroffen werden, hat der Unternehmer andere, gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung zu überwachen.