DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 13 - Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten sowie den Betrieb zu leiten und zu beaufsichtigen oder eine geeignete, über 18 Jahre alte Person damit zu beauftragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß technisch schwierige Fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich

  1. 1.

    mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können

    und

  2. 2.

    an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Auf- und Abbau von Artistengeräten durch die Artisten selbst zu überwachen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Montage- oder Betriebsanleitungen beachtet werden. Sofern diese nicht ausreichend sind, hat er zusätzlich Betriebsanweisungen aufzustellen.

(5) Beim Auf- und Abbau ist jedes stehende Bauteil gegen Umstürzen zu sichern, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden.

(6) Beim Auf- und Abbau sind Geräte und Einrichtungen zu benutzen, die sicherstellen, daß Versicherte durch herabfallende oder umfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgeführt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, daß Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden. Bei unzureichender Sicht sind Aufbau- und Abbauarbeiten einzustellen.

(8) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die nach ihrer Bemessung dazu geeignet sind.

(9) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, daß Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden.

(10) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagerecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.

(11) Zugänge zu Maschinenräumen und Antriebseinheiten sowie zu elektrischen Betriebsräumen sind verschlossen zu halten, mit Ausnahme der Zeiten des Auf- und Abbaus und der Instandhaltung.