DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 11 - Tierhaltung

(1) Tiere müssen so untergebracht werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Ist bei Käfigen ein Durchfassen durch die Gitter möglich, müssen im Abstand von mindestens 1,5 m vor den Gittern feste Abschrankungen von mindestens 1 m Höhe angebracht sein, die so gestaltet sind, daß ein Übersteigen erschwert und ein Durchkriechen verhindert wird.