§ 10 - Vorführungen mit Kraftfahrzeugen
(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge für artistische Vorführungen müssen so beschaffen sein, daß Versicherte
- 1.
nicht aus dem Fahrzeug geschleudert,
- 2.
nicht eingeklemmt und am schnellen Verlassen des Fahrzeuges gehindert,
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nicht durch splitterndes Glas verletzt
werden können.
(2) Schanzen und Rampen, die befahren werden, müssen gegen Verrutschen und Kippen gesichert sein.
(3) Zur Befreiung aus Gefahrensituationen müssen Feuerlöscher, Feuerlöschdecken und Werkzeuge in ausreichender Menge vorhanden sein.