DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 9 - Artistische Vorführungen

(1) Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, daß sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten.

(2) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist die Festigkeit der Geräte und Requisiten nach Absatz 1 durch Vorlage einer durch einen Sachverständigen geprüften Berechnung nachzuweisen. Soweit eine Berechnung nicht möglich ist, kann der Festigkeitsnachweis durch Belastungsversuche, die von einem Sachverständigen durchzuführen sind, erfolgen.

(3) Bei Vorführungen und Proben in mehr als 10 m Höhe über dem Boden müssen für die Artisten Sicherungen gegen Abstürzen vorhanden sein. Bei Proben und Erarbeitung von neuen Darbietungen sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Stand der Ausbildung Absturzsicherungen zu treffen.

(4) Bei allen fliegenden Luftnummern müssen als Absturzsicherung Netze vorhanden sein.

(5) Für Vorführungen und Proben mit offenem Feuer muß den Versicherten Kleidung zur Verfügung gestellt werden, die nicht leicht entflammbar oder leicht schmelzbar ist. Eine Feuerlöschdecke muß bereitgehalten werden.