DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Schausteller- und Zirkusunternehmen
(bisher: BGV C2)

(bisher VBG 72)

Stand der Vorschrift: in der Fassung vom 1. Januar 1993 1

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich 1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Bau und Ausrüstung
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines3
Einrichtungen für Auf- und Abbau sowie Instandhaltung4
Gefahrstellen an Triebwerken5
Befehlseinrichtungen6
B.
Besondere Bestimmungen
Fahrgeschäfte 7
Schießgeschäfte 8
Artistische Vorführungen9
Vorführungen mit Kraftfahrzeugen10
Tierhaltung11
IV.
Betrieb
Allgemeines12
Auf- und Abbau13
Probelauf 14
Instandhaltung15
Fahrgeschäfte16
Schienengebundene Fahrzeuge17
Nicht schienengebundene Fahrzeuge 18
Schiffe und Gondeln19
Artistische Vorführungen20
Vorführungen mit Kraftfahrzeugen21
Tierhaltung22
V.
Prüfungen
Prüfungen 23
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten24
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen25
VIII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten26

Im BGVR-Verzeichnis Oktober 2000 ist unter "Fassung der Vorschrift" der 01.01.1997 angegeben.

Die hier auf der CD-ROM enthaltene Ausgabe enthält diese Fassung.

Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.

Auf der CD-ROM-Ausgabe werden die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, die auch auf den gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses enthalten sind.

Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist August 2000.