Abschnitt 8 - Zu § 5 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. nachleuchtende Markierung erfüllt.
Siehe auch Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.
Diese Forderung ist z. B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. nachleuchtende Markierung erfüllt.
Siehe auch Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.