Abschnitt 6 - Zu § 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
Versenkeinrichtungen
nach den "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219) bzw. DIN 56 940 "Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios",
Podeste
nach DIN 15 920-11 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer",
Bühnenwagen, frei verfahrbar,
nach DIN 15 920-14 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Bühnenwagen, frei verfahrbar, Sicherheitstechnische Anforderungen",
kraftbetriebene Bühnenwagen für festgelegte Bewegungsrichtung
nach DIN 15 920-15 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Kraftbetriebene Bühnenwagen für festgelegte Bewegungsrichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen",
Grid-Decken
nach DIN 15 560-47 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie, Sicherheitstechnische Festlegungen für Grid-Decken",
Bühnenböden, Schnürböden, Galerien und Tribünen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit nach DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten", ausgeführt sind.
Bei Produktionen im Freien sind für Standsicherheit und Tragfähigkeit von Aufbauten und Flächen insbesondere auch die Setzungsempfindlichkeit des Bodens z. B. nach DIN 1054 "Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds", Windlasten z. B. nach DIN 1055-4 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten; Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken" sowie Schnee- und Eislasten z. B. nach DIN 1055-5 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Schneelast und Eislast" und thermische Einflüsse zu berücksichtigen.