Abschnitt 58 - Zu § 29 Abs. 3:
Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden.
Zu den besonderen Brandschutzmaßnahmen gehört auch das Vorhandensein einer Sprühwasser-Löschanlage; siehe z. B. DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest mit offenen Düsen".
Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 Abs. 2, Feuerlöscheinrichtungen siehe § 43 Abs. 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).