Abschnitt 57 - Zu § 29 Abs. 2:
Die Eigenschaft "schwer entflammbar" ist z. B. in DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" festgelegt.
Die Eigenschaft "schwer entflammbar" ist z. B. in DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" festgelegt.