Abschnitt 47 - Zu § 25:
Zum Betrieb in der vom Hersteller vorgegebenen Weise gehört z. B., daß
bei Seilumlenkungen die zulässigen Ablenkwinkel nicht überschritten,
die resultierenden Kräfte berücksichtigt,
Gegengewichte nicht so verändert werden, daß die Tragmittel überlastet sind
und
Seilbeschädigungen vermieden werden.
Werden Einrichtungen der Obermaschinerie, bei Prospekt- oder Punktzüge, z. B. als Flugeinrichtung, für die Aufnahme von Personen verwendet, sind
die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709)
und
die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710)
zu berücksichtigen.
Der Schutz der mit Einrichtungen der Obermaschinerie beförderten Personen kann auch durch dekorativ gestaltete Förderkörbe erreicht werden.
Flugeinrichtungen sind mit einer Notabsenkeinrichtung auszustatten.