Abschnitt 41 - Zu § 20 Abs. 2:
Siehe hierzu § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Die erforderliche körperliche Eignung kann z. B. durch betriebsärztliche Untersuchungen ermittelt werden. Siehe hierzu auch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).