Abschnitt 38 - Zu § 19:
Verbote sind betrieblich zu regeln, z. B. durch
Anbringen von Verbotszeichen nach Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125),
Absperreinrichtungen,
oder
eindeutige Warnsignalgebung.