Abschnitt 37 - Zu § 18 Abs. 2:
Zur Mitführung von Werkzeugen und Kleinmaterial sind z. B. Werkzeugtaschen mit nahtlosem Boden oder andere geeignete Werkzeugbehältnisse zu benutzen.
Zur Mitführung von Werkzeugen und Kleinmaterial sind z. B. Werkzeugtaschen mit nahtlosem Boden oder andere geeignete Werkzeugbehältnisse zu benutzen.