Abschnitt 36 - Zu § 18 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß bei Arbeiten auf Schnürböden und Grid-Decken geeigneter Fußschutz (Sicherheits-, Schutz-, Berufsschuhe) zu tragen ist; siehe "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (ZH 1/702).
Siehe auch §§ 4 und 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).