Abschnitt 35 - Zu § 17 Abs. 3:
Die Forderung nach wiederholter Unterweisung schließt ein, daß vor jeder Probe oder Vorstellung eine Einweisung nötig sein kann.
Siehe auch § 20.
Die Forderung nach wiederholter Unterweisung schließt ein, daß vor jeder Probe oder Vorstellung eine Einweisung nötig sein kann.
Siehe auch § 20.