Abschnitt 34 - Zu § 17 Abs. 2:
Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle weiteren Mitwirkenden.
Siehe auch § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle weiteren Mitwirkenden.
Siehe auch § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).