Abschnitt 28 - Zu § 13 Abs. 2:
Gestaltung von Rettungswegen siehe § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Steigeisen und ähnliche Einrichtungen erfüllen diese Forderung nicht.
Gestaltung von Rettungswegen siehe § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Steigeisen und ähnliche Einrichtungen erfüllen diese Forderung nicht.