Abschnitt 13 - Zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Bordwände, Schutzgitter oder Schutznetze in Stapelhöhe, jedoch mindestens 40 cm hoch, angebracht sind.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Bordwände, Schutzgitter oder Schutznetze in Stapelhöhe, jedoch mindestens 40 cm hoch, angebracht sind.