DGUV Vorschrift 34 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Metallhütten

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Abschnitt 43 - Zu § 37 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen und der damit bedingten Gefahren hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der genannten Tragmittel und Kippantriebe beurteilen kann.

Hinsichtlich der Prüfungen an Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 500 "Verfahrens- und Prüfrichtlinien für Druckbehälter", Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" und BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61).

Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in Metallhütten siehe § 5 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).