Abschnitt 3 - Zu § 3 Abs. 2 bis 5:
Maschinen zur Aufbereitung sind:
Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen,
Sinterbänder,
Etagenröstöfen,
Filterpressen.
Maschinen zur Aufbereitung sind:
Sichter, Zerkleinerungs- und Siebmaschinen,
Sinterbänder,
Etagenröstöfen,
Filterpressen.