Abschnitt 38 - Zu § 30 Abs. 1:
Hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandes von Atemschutzgeräten siehe § 4 Abs. 1 sowie der Benutzung der Atemschutzgeräte durch die Versicherten siehe § 14 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).