DGUV Vorschrift 34 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Metallhütten

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Abschnitt 37 - Zu § 29 Abs. 2:

Ein Gasdurchtritt wird z.B. verhindert durch

  • Trennen der Leitung durch Steckscheibe (Steckscheibenschieber), Blindflansch

    oder

  • Doppelabsperrorgan mit Zwischenentlüftung.

Hinsichtlich notwendiger lüftungstechnischer Maßnahmen siehe Abschnitt 6.3 der BG-Vorschrift "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117, bisherige ZH 1/77).