Abschnitt 37 - Zu § 29 Abs. 2:
Ein Gasdurchtritt wird z.B. verhindert durch
Trennen der Leitung durch Steckscheibe (Steckscheibenschieber), Blindflansch
oder
Doppelabsperrorgan mit Zwischenentlüftung.
Hinsichtlich notwendiger lüftungstechnischer Maßnahmen siehe Abschnitt 6.3 der BG-Vorschrift "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117, bisherige ZH 1/77).