Abschnitt 29 - Zu § 22 Abs. 4:
Siehe auch "Richtlinien für das Befördern feuerflüssiger Massen mit Gabelstaplern" (ZH 1/280); (aufgrund des Inkrafttretens der Maschinenverordnung ersatzlos zurückgezogen).
Siehe auch "Richtlinien für das Befördern feuerflüssiger Massen mit Gabelstaplern" (ZH 1/280); (aufgrund des Inkrafttretens der Maschinenverordnung ersatzlos zurückgezogen).