Abschnitt 20 - Zu § 15 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Herausfliegen des Plattenpaketes oder dessen Teile infolge des Membrandruckes verhindert ist. Dieses wird z.B. erreicht, wenn
das Aufblasen der Membranen erst nach Schließen des Plattenpaketes und Aufbau einer ausreichenden Schließkraft möglich ist,
die Wegnahme der Schließkraft des Plattenpaketes erst möglich ist, nachdem die Membran druckentlastet ist
und
bei einem Ausfall der Schließkraft des Plattenpaketes der Membranraum der Filterplatten selbsttätig und unmittelbar entspannt wird.