Abschnitt 19 - Zu § 15 Abs. 2:
Austretende Medien können am Austrag oder Auslauf der Filterpresse z.B. sein:
ätzende oder heiße Flüssigkeiten,
gesundheitsgefährliche Gase, Nebel oder Dämpfe.
Austretende Medien können am Austrag oder Auslauf der Filterpresse z.B. sein:
ätzende oder heiße Flüssigkeiten,
gesundheitsgefährliche Gase, Nebel oder Dämpfe.