Abschnitt 15 - Zu § 12 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.
fest angebrachte Leitern oder Steigeisengänge bis zum Bodensatz reichen (Strickleitern erfüllen diese Forderung nicht)
oder
Einfahreinrichtungen, die den Anforderungen der BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461) entsprechen, dauernd vorhanden sind.
Siehe auch BG-Regeln "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177, bisherige ZH 1/542).