DGUV Vorschrift 34 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Metallhütten

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Abschnitt 14 - Zu § 12 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Ein- und Ausläufe durch Schutzrohre, Schutztrichter und -roste gesichert sind.

Bei der Zuordnung der Sicherheitsabstände siehe DIN 31 001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstaende gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen".