Abschnitt 11 - Zu § 10:
Zu diesen Einrichtungen gehören
Druckgasbehälter,
Entnahmeeinrichtungen (Ventile),
Leitungen.
Hinsichtlich Druckgasbehälter und Entnahmeeinrichtungen siehe Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Hinsichtlich Leitungen und ortsfester Druckgasbehälter siehe BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61).
Regelungen für das Lagern von Chlor siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und BG-Information "Chlor" (BGI 596, bisherige ZH 1/230).