DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 32 - Einsatz von Pfannen für den Transport feuerflüssiger Massen

(1) Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, dass Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen vor ihrem Einsatz trocken sind.

(2) Die Versicherten haben Sperrvorrichtungen vor dem Füllen der Pfannen so zu betätigen, dass ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird. Die Sperrvorrichtungen dürfen erst unmittelbar vor dem Kippen freigegeben werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass selbsthemmende Getriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen nur mit Stoffen geschmiert werden, die die Selbsthemmung nicht aufheben.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen auf Rißbildung und andere Schäden beobachtet werden.