DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 30 - Arbeiten in Öfen, Konvertern, Apparaten und Behältern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten im Inneren von Öfen, Konvertern, Apparaten und Behältern lüftungstechnische Maßnahmen nach § 4 gegen gesundheitsgefährliche Konzentration von Stäuben sowie gegen Sauerstoffmangel getroffen werden.

(2) Bei Arbeiten in nach § 29 abgesperrten Schachtöfen, Apparaten und Behältern hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Gasfreiheit kontinuierlich überwacht wird.