DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 29 - Absperren und Öffnen von Schachtöfen, Apparaten und Behältern

(1) Der Unternehmer hat für das Absperren und Öffnen von Schachtöfen, Apparaten und Behältern, die mit gasführenden Anlageteilen verbunden sind, einen Aufsichtführenden zu benennen.

(2) Der Aufsichtführende hat vor dem Befahren sicherzustellen, dass Schachtöfen, Apparate und Behälter von gasführenden Anlageteilen so abgesperrt werden, dass ein Gasdurchtritt infolge Gasüberdruck, Druckschwankungen und Undichtigkeiten verhindert ist und die zu befahrenden Anlageteile frei von gefährlichen Gasen sind.

(3) Der Aufsichtführende hat sich vor dem Öffnen der Absperrungen davon zu überzeugen, dass sich keine Versicherten mehr in den Schachtöfen, Apparaten und Behältern befinden.