DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 26 - Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen für Öfen, Konverter, Filteranlagen, Gießmaschinen, Stranggießanlagen, Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen und Elektrolysen Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen müssen Angaben über erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Bedienung, Wartung, Inbetriebnahme, Stillsetzung und Verhalten bei Störungen, Freibordmaße für Pfannen zum Transport feuerflüssiger Massen, Reinigen von Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten haben, und Regelungen über den Einsatz exotherm reagierender Stoffe enthalten.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Aufsichtführenden auszuhändigen und die Versicherten mit dem Inhalt vertraut zu machen.

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu befolgen.