DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 24 - Stranggießanlagen

(1) Kühlwasserdurchfluss und Kühlwassertemperatur müssen durch Einrichtungen überwacht werden können, die die Unterschreitung der vorgegebenen Durchflussmenge und Überschreitung der Temperatur optisch und akustisch anzeigen.

(2) Stranggießanlagen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die bei Störungen die Zufuhr von schmelzflüssigem Metall unterbrochen werden kann.

(3) An Stranggießanlagen, die von Hand gefahren werden, muss die Stranggeschwindigkeit durch Einrichtungen angezeigt werden können.

(4) Senkrecht arbeitende Stranggießanlagen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Herausfallen und unbeabsichtigtes Kippen des Gießstranges verhindern.

(5) Aluminiumstranggießanlagen müssen zusätzlich so eingerichtet sein, dass flüssiges Aluminium nicht mit korrodierten Stahlteilen der Anlage in Berührung kommen kann.