§ 20 - Schachtöfen
(1) In Windleitungen von Schachtöfen müssen möglichst nahe am Schacht Absperrschieber vorhanden sein.
(2) Windleitungen und Leitungen, in denen sich explosionsfähige Gase befinden können, müssen an geeigneten Stellen mit Druckentlastungseinrichtungen so ausgerüstet sein, dass bei ihrem Wirksamwerden Versicherte im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht durch Stichflammen gefährdet werden können. Dies gilt nicht für Anlagen in explosionsdruckfester Bauweise.