§ 10 - Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen
(1) Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen müssen den zu erwartenden betrieblichen Beanspruchungen standhalten.
(2) Handgeführte Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen müssen mit Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sein.