DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Abschnitt 70 - Zu § 42 Abs. 1 bis 5:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen, von Lüftungseinrichtungen, Warneinrichtungen von Kühlmittelkreisläufen und Notduschen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der genannten Tragmittel, Kippantriebe, Lüftungseinrichtungen, Warneinrichtungen und Notduschen beurteilen kann.

Hinsichtlich der Prüfungen zum Einleiten von Gasen in Stahlbehandlungsanlagen siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 500 "Verfahrens- und Prüfrichtlinien für Druckbehälter", Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" und BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61).

Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in Stahlwerken siehe § 5 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).

Hinsichtlich der Überwachung im Gebrauch von Gießpfannen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 330 010 "Fördertechnik; Stahlgießpfannen".

Die Forderung nach einem Prüfbuch schließt einen gleichwertigen Nachweis in schriftlicher Form, z. B. EDV-Ausdruck, nicht aus.