DGUV Vorschrift 33 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke

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Abschnitt 58 - Zu § 33 Abs. 2:

Die Voraussetzungen zum Freigeben sind z. B. erfüllt, wenn

  • frisch ausgemauerte Pfannen unter Pfannenfeuern ausreichend vorgewärmt werden,

  • wenn durch den Aufsichtführenden festgestellt wurde, dass Pfannen sich im trockenen Zustand befinden,

  • wenn Pfannen von Ansätzen befreit sind, die sich unter betrieblichen Bedingungen lösen können.