Abschnitt 58 - Zu § 33 Abs. 2:
Die Voraussetzungen zum Freigeben sind z. B. erfüllt, wenn
frisch ausgemauerte Pfannen unter Pfannenfeuern ausreichend vorgewärmt werden,
wenn durch den Aufsichtführenden festgestellt wurde, dass Pfannen sich im trockenen Zustand befinden,
wenn Pfannen von Ansätzen befreit sind, die sich unter betrieblichen Bedingungen lösen können.